GPS Systeme in Firmenfahrzeugen

Die immer häufiger anzutreffenden GPS Systeme in (Firmen-)Fahrzeugen waren Thema eines amtswegigen Prüfverfahrens der Datenschutzbehörde.

Die Gründe für einen Einsatz solcher Systeme sind vielfältig. Häufig erfolgt die Verwendung zur aktuellen „Live“-Standortermittlung, zum Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl, zur Erleichterung der Abrechnung von km-Geldern oder aber zur Routenplanung und Optimierung selbiger.

Im Zuge des Prüfverfahrens hatte die Behörde festgehalten, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Nutzung eines GPS-Trackers für firmeneigene Fahrzeuge nicht freiwillig erfolgt bzw. erfolgen kann und somit auch nicht auf diese datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO gestützt werden kann.

Anknüpfungspunkt, für die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung im Arbeitsverhältnis, scheint dabei zu sein, welche Interessen mit der Datenverarbeitung verfolgt werden. Erfolgt die Verarbeitung ausschließlich im Interesse und zum Vorteil des Arbeitgebers ist von keiner freiwilligen Einwilligung auszugehen. Die Literatur [insbesondere Nagel, (2019). Praxishandbuch Datenschutz. Wien: TÜV Austria Verlag] als auch das deutsche BDSG sehen eine Freiwilligkeit dann gegeben an, wenn die Datenverarbeitung im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers erfolgt bzw. wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen.

Im gegenständlichen Fall war dies jedoch nicht gegeben. Die GPS Daten wurden zudem 93 Tage gespeichert und die Erstellung eines Leistungsprofils (Schnelligkeit, Pünktlichkeit) war zumindest möglich. Ein erkennbarer Vorteil lag nur beim Unternehmen vor.

Fazit: Die Einwilligung kann für den Einsatz von GPS Systemen in Firmenfahrzeugen nicht als Rechtsgrundlage und somit Erlaubnistatbestand der DSGVO herangezogen werden.

Aber wie ist dieses Dilemma nun zu lösen? Immerhin gibt es viele verständliche Gründe für den Einsatz eines solchen Systems? Und wie spielt hier auch noch Arbeitsrecht hinein?