Wiener Wohnen Mieter bekommen Klingelschild ohne Namen

Ja….Sie lesen richtig und es handelt sich auch nicht um einen verspäteten bzw. vorgezogenen Aprilscherz!

Wiener Wohnen entfernt bei 220.000 Wohnungen die Namen von den Klingelschildern. Wer seinen Namen weiterhin auf dem Klingelschild lesen will, muss ihn selber mittels Sticker oder Zettel anbringen.

Sie werden sich nun fragen: „Wieso in drei Teufels Namen?“

Stein des Anstoßes war die Beschwerde eines Mieters, dass seine Privatsphäre nicht genügend geschützt sei, wenn sein Name auf dem Klingelschild stehe. Wiener Wohnen holte bei der für Datenschutz zuständigen Magistratsabteilung 63 Rat ein, welche der Meinung war, die Verbindung zwischen Nachname und Wohnungsnummer verstoße gegen die DSGVO.

Laut ARGE Daten ist diese Lösung die “einzige rechtskonforme Vorgangsweise”. Das Verbot der Kenntlichmachung bestehe dabei schon länger. “Diese Verpflichtung zur Anonymität ist nicht neu und gilt seit 1980, seit Mai 2018 sind jedoch die Sanktionsmöglichkeiten verschärft”, hieß es in einer Stellungnahme.

Für all jene die ARGE Daten nicht kennen: Dies ist ein österreichischer gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien. Er wurde 1983 gegründet und beschäftigt sich mit Fragen des Datenschutzes und sieht sich als „Initiative zum Schutz der Privatsphäre und als „Anwalt der Persönlichkeitsrechte“.

Die Vorgehensweise von Wiener Wohnen blieb nicht nur ein Thema für das Inland, sondern schlägt auch hohe Wellen im Ausland. Allen voran in Deutschland. Deutschlands oberste Datenschützerin Andrea Voßhoff hat die Unrechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Namen auf Klingelschildern zurückgewiesen. “Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig. Es handelt sich dabei weder um eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen. Die DSGVO ist gar nicht anwendbar.“ sagte Frau Voßhoff.

Wir sehen das ebenso wie die Bundesbeauftragte für Datenschutz und sieht

  1. Die Anwendbarkeit der DSGVO für diese Art der Datenverarbeitung mehr als zweifelhaft und
  2. Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, die Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) als die falsche Wahl der Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung – richtigerweise würde man sich wohl auf die berechtigten Interesses des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen, wobei ein Widerspruchsrecht des Mieters (Art 21 DSGVO) jederzeit wahrgenommen werden kann. Dies entweder selbst durch Austauschen der Namensschilder oder durch den Vermieter auf Nachfrage.