Die Betroffenenrechte im Überblick

Was sind Betroffenenrechte?

Betroffenenrechte sind, wie der Name schon sagt, Rechte der von einer Datenanwendung betroffenen Person (= Betroffener) gegenüber dem Verantwortlichen. Sie kann sich damit z.B. gegen unrichtige oder unvollständige Datensätze zur Wehr setzen oder verlangen, dass Daten wieder gelöscht werden.

Welche Rechte gibt es?

  • Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  • Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • Auskunftsrecht
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden”)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Widerspruchsrecht

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten

Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen und alle Mitteilungen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich, elektronisch oder in einer anderen Form. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

Identitätsnachweis

Nach geltender Rechtslage (DSG 2000) ist es notwendig, dass der Betroffene seine Identität mit entsprechendem Nachweis (Ausweiskopie) bereits bei der Anfrage offengelegt hat. Nach der DSGVO muss der Betroffene das nur, wenn der Verantwortliche begründete Zweifel an seiner Identität hat (z.B. telefonische Anfrage oder über eine Fantasiemailadresse). In diesem Fall kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Frist

Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden (die Frist kann daher insgesamt drei Monate betragen), wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.
Der Verantwortliche muss die betroffene Person aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage über eine Fristverlängerung unterrichten, das zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, muss er ebenso die betroffene Person ohne Verzögerung informieren, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage über die Gründe für das Nicht-Tätigwerden und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

Unentgeltlichkeit

Informationen und alle Mitteilungen und Maßnahmen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (z.B. wenn die Anfrage häufig wiederholt wird) einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

  • ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
  • sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Ob die Anfrage des Betroffenen tatsächlich offenkundig unbegründet oder exzessiv war, hat der für die Verarbeitung Verantwortliche zu beweisen.

Geldstrafen

Die Verletzung der Betroffenenrechte ist mit bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes sanktioniert.